AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) für die pro tec Metall + Bildung GmbH regeln die Leistungen von pro tec Metall + Bildung GmbH (im Folgenden kurz: „Auftragnehmer“) im Bereich Lohnfertigung. Diese sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes abgewickelt werden, so werden ebenfalls die AGB zugrunde gelegt.
I. Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten für sämtliche Aufträge und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Die AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn dies vom Auftragnehmer vor Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben, sondern auch für alle weiteren Geschäfte gelten.
3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift auf der Bestellung, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist, dass er diese AGB gelesen hat und zumindest die Möglichkeit hatte, vom Inhalt dieser AGB Kenntnis zu nehmen.
4. Mündliche Erklärungen jeder Art sind unwirksam. Mündliche Erklärungen oder Abweichungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
II. Angebot, Preise, Versendung
1. Angebote des Auftragnehmers sind nur binnen 14 Tage verbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine abweichende zeitliche Beschränkung enthalten. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinen üblichen Preisen entspricht. Der Auftragnehmer ist bei kurzfristiger Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung berechtigt, zuzüglich zu dem in den Preislisten angeführten oder seinen üblichen Preisen entsprechenden Entgelt, Aufschläge zu verrechnen.
2. Die im Angebot angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt bei Werkverträgen frühestens ab Übergabe der zu bearbeitenden Teile an den Auftragnehmer. Ist eine Abklärung von fertigungstechnischen Fragen erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung dieser Fragen durch den Auftragnehmer. Höhere Gewalt, Streik oder Arbeitskräftemangel berechtigen den Auftragnehmer die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
3. Die im Angebot angeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Das Entgelt ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und ist ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zu überweisen, und zwar auch dann, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde.
4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 6 % p.a. vereinbart. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weitere sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandene Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtlich oder außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber das zu bearbeitende Material spesenfrei an den Auftragnehmer anzuliefern. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist daher das Werk des Auftragnehmers, an welches das zu bearbeitende Material übergeben wurde.
6. Wird vom Auftraggeber die Versendung des Werkstückes in Auftrag gegeben, so erklärt sich der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, dass die Art der Verpackung und der Versendung vom Auftragnehmer ausgewählt werden kann. Die Kosten der Verpackung und der Versendung sowie die Gefahr für Verlust und Beschädigung ab Fertigstellung des Werks gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Im Fall des Annahmeverzuges gilt die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und das Entgelt ist fällig.
III. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.
2. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, dass die Ware mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der Ware.
IV. Notwendige Angaben des Auftraggebers
1. Für Lohnarbeiten hat der Auftraggeber bei schriftlichen Bestellungen folgende Angaben nachweislich und schriftlich an den Auftragnehmer bekanntzugeben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, bei vorangegangener Angebotslegung die Bestellnummer sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.
2. Bei Werkverträgen sind neben den für die Lohnarbeiten bekanntzugebenden Angaben zusätzlich Angaben über die an den Auftragnehmer übergebenen Rohmaterialien und Halbfertigteile sowie ein Lieferschein für diese an die pro tec Metall + Bildung GmbH, Alfred-Mozerstr. 57, 45827 Nordhorn, Tel.:05921-308200, Fax.:05921-3082022 weiterzugeben.
3. Hat es der Auftraggeber unterlassen, diese Angaben schriftlich zu machen oder sind diese unvollständig oder unklar, so wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer auch keinen Schadensersatz zu leisten.
V. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster
1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten. Für den Fall dass der Auftragnehmer Zeichnungen, Muster und ähnliches an Kooperationspartner weitergibt, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Daten unterliegen einer Verschwiegenheitserklärung und dürfen ohne vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Übergabe des Werkstückes an den Auftraggeber oder ab Bereithaltung des Werkstückes im Betrieb des Auftragnehmers innerhalb der Toleranzklasse nach DIN ISO 2768-1.
2. Eine Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter übergibt.
3. Bei der Bearbeitung von beigestellten Werkstücken wird keine Gewährleistung und Haftung für Unrundheit, Lagertoleranzfehler und dergleichen übernommen. Ist daher eine Wiederholung der Bearbeitung oder Fertigung des übergebenen Werkstückes notwendig, so hat der Auftraggeber den hiermit verbundenen Aufwand gesondert zu entlohnen. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn sich nach Bearbeitung der beigestellten Teile und Materialien herausstellt, dass die in der Bestellung verlangten Eigenschaften nicht erzielbar sind.
4. Treten während der Bearbeitung der beigestellten Materialien, Werkstücke oder Teile Fehler in diesen auf, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seine bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen oder sofern dies technisch möglich ist, die Fehler in den übergebenen Materialien, Werkstücken oder Teilen auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren.
5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Übergabe schriftlich bekanntzugeben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sowie Mängelrügen ohne gleichzeitige Übergabe der beanstandeten Ware an den Auftragnehmer werden nicht berücksichtigt.
6. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den übergebenen Waren oder Werkstücken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
7. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preisminderungsanspruch durch Verbesserung in angemessener Frist abzuwenden.
8. Sämtliche im Zusammenhang mit der Verbesserung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, wenn ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3. Das Verschulden des Auftragnehmers ist in jedem Fall durch den Auftraggeber nachzuweisen.
4. Eine Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten oder des nach Punkt II.1. bestimmten Entgeltes für den betreffenden Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Ist die fehlerhafte Fertigung oder Bearbeitung auf unrichtige, unvollständige oder unklare Angaben des Auftraggebers oder darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen, Datenblätter übergibt, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Auftragnehmer dahingehend schad- und klaglos zu halten.
VIII. Allgemeines
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsunwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragspartner, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten betreffend sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich behaupteter Ansprüche der Auftraggeber ist Nordhorn.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung des deutschen Rechts.

Stand 05.01.2024